Festival-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Veranstalter:

Riedler e.V.
Schanzstraße 7
D-75446 Wiernsheim
Tel. +49 15115737871
e-Mail: info(at)riedleropenair.de
1. Vorstand Janis Baesgen
2. Vorstand Lorenz Fuchs
Vereinsregister Mannheim 701140

2. Geltungsbereich

2.1 Das Riedler Open Air findet auf dem ausgewiesenen Veranstaltungsgelände statt. Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültigem Ticket gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche der Veranstaltung; weiter bezeichnet als „Festivalgelände“, die Campingflächen, Parkflächen und Wege zum Veranstaltungsort (weiter bezeichnet als „Campingplatz“, “ Parkplatz“ und „Zufahrtswege“).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen „AGB“ gelten auf allen genannten Flächen.

2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und dem Veranstalter, der Riedler e.V. („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

2.3 Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Die Park- und Campingordnung befindet sich auf der Internetpräsenz (www.riedleropenair.de) und wird für die Besucher gut sichtbar in ein den Eingangsbereichen der Veranstaltungs- und Campingflächen angebracht.

3. Hausordnung und Hausrecht

3.1 Die Hausordnung gilt für den Besuch des Riedler Open Air des Riedler e.V., Riedler e.V., Schanzstraße 7, D-75446 Wiernsheim , Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: „Veranstalter“) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsflächen einschließlich Campingplatz, Parkplatz und Zufahrtswegen zum Veranstaltungsgelände.

3.2 Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (auch beim Kaufvertrag mit einem Drittanbieter) erkennt der Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn das Veranstaltungsgelände in sonstigen Fällen betreten wird.

3.3 Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
4. Jugendschutz
Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

4.1 Kinder und Jugendliche im Alter von 0-16 dürfen das Eventgelände in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person betreten.
Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
Kinder bis 12 Jahre erhalten freien Eintritt.

4.2 Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nach 24.00 Uhr nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten oder im Beisein eines Erziehungsbeauftragten mit Nachweis der erziehungsberechtigten Person(en) aufhalten.
Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.

4.3 Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

5. Sicherheit
5.1 Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit der Lage der gekennzeichneten Rettungswege vertraut zu machen.
Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.

5.2 Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich sein kann.

5.3 Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.

5.4 Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter Bereiche des Veranstaltungsgelände vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet, soweit der Besucher dadurch nicht wesentliche Teile der Veranstaltung selbst nicht mehr erleben kann. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen des von ihm beauftragten Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder Personals ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

6. Haftung des Veranstalters / Haftungsbeschränkung

6.1 Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

6.2 Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter in vollem Umfang.

6.3 Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter nicht, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet oder soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.

6.4 Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

7. Verbotene Gegenstände
Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten;

7.1 Glasflaschen jeder Art, die nicht vom Veranstalter verkauft wurden, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz, etc.) Kleidung mit verfassungsfeindlicher Symbolik oder entsprechendem politischen Hintergrund, sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

7.2 ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

7.3 Auf dem Festivalgelände sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt:
jegliche Form von Glasbehältern (außer den auf dem Festivalgelände erwerbbaren Gegenständen), Parfümflaschen, Camelbags, Kanister, Plastik- und PET Flaschen über 1L Volumen, Trinkhörner, Dosen (auch Haarspray, Deo etc.), CS-Gas, Pfefferspray, Nieten mit einer Länge von mehr als
1,5 cm, Ketten, Fahnenstangen, Stöcke, sonstige Trinkbehälter, eigene Lebensmittel, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige schwere Behältnisse.

7.4. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

7.5 Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.

7.6 Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

8. Recht am eigenen Bild / Aufzeichnungen des Veranstalters

8.1 Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und stellt diese auf seinen Internetpräsenzen und auf seiner Facebook-Präsenz und allen bekannten und zukünftigen Medien (z.B. Instagram, Twitter) öffentlich zur Verfügung. Der Besucher ist hiermit einverstanden.

8.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Mobiltelefonen und Smartphones ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Ton-aufnahmen zu kommerziellen Zwecken jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung sind ohne Genehmigung des Veranstalters verboten.

8.3 Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Veranstaltung, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Tätigkeiten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

9. Camping / Anreise / Sauberkeit

9.1 Eine gültige Eintrittskarte zum Campingplatz, sog. „Campingticket“ berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Zonen und ab dem, auf dem Ticket vermerkten Datum, ohne weiteren Aufpreis zum Campen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und den Zufahrtswegen gilt die StVO.

9.2. Ohne schriftliche Anmeldung per E-Mail min. 14 Tage vor Anreise und entsprechender Zustimmung des Veranstalters, darf das Gelände nicht mit PKW-Anhänger-Gespannen über 7,5m Länge und/oder einem Gesamtgewicht von über 3,5 t, landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren oder sonstigem schweren Gerät befahren werden, das die Zufahrtswege und  das Campinggelände beschädigen kann. Bei einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor, eine Gebühr nach eigenem Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.

9.3. Der Betrieb von Stromerzeugern und anderen kraftstoffgetriebenen Generatoren ist auf allen Flächen der Veranstaltung verboten.

9.4. Camping ist, mit Ausnahme der Wohnmobilflächen, nicht direkt am Fahrzeug möglich oder gestattet. Alle Bauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Zelten, Pavillions, Unterständen und Fahrzeugen verantwortlich. Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Löchern und Gräben ist nicht gestattet, ebenso wie der Bau von Türmen, Gestellen, Gerüsten und sonstigen Aufbauten. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers von den Flächen entfernt werden.
Der Campingplatz ist aus Brandschutzgründen vom Besucher regelmäßig von Müll zu befreien; der Müll ist zu sammeln und an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Campingflächen in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.

9.5 Campen außerhalb des Campingplatzes ist ausdrücklich untersagt.

9.6 Bei schlechten Wetterverhältnissen können befristet Fahrverbote ausgesprochen werden, sowie aus Sicherheitsgründen der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im Fahrzeug angeordnet werden.

9.7. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über Anreise, Camping und etwaige Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Parkplatz- und Campingordnung einzuhalten.

9.8 Pfandflaschen und Pfanddosen die vom Besitzer auf dem Festivalgelände zurück gelassen werden, gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf den Veranstalter über, das Sammeln von Pfandflaschen- oder Dosen ist nur dem vom Veranstalter gestattet.

9.9 Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für das Camping.

10. Parken
10.1 Um ein Verkehrschaos zu verhindern, sind alle Festivalbesucher angewiesen die offiziellen Veranstaltungsparkflächen zu verwenden. Widerrechtlich oder außerhalb der offiziellen Parkflächen abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird zahlungspflichtig, sobald das Abschleppunternehmen bestellt ist.

10.2 Beim Parken ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.

10.3 Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.

10.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Hausordnung für das Parken.

11. Einlass / Einlass des Besuchers

11.1 Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das Jugendschutzgesetz. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.

11.2 Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Wristband eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wristbands verlieren ihre Gültigkeit.

11.3 Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.

11.4 Mit dem Einlass wird die Eintrittskarte entwertet.

11.5 Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarte ist nicht möglich.

11.6 Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung, mitgebrachten Taschen und am Körper getragener Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass zum Festivalgelände ein.

11.7 Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.

11.8 Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn

  • der Besucher keine gültige Eintrittskarte oder Wristband besitzt,
  • der Besucher die Vorlage eines Lichtbildausweises im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
  • der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Taschen, Behältnisse verweigert,
  • der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
  • der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (gem. Ziff. 7) bei sich führt,
  • gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
  • der Besucher im Vorfeld oder bei vergangenen Veranstaltungen aggressiv gegenüber dem Personal oder Besuchern aufgetreten ist,
  • der Besucher beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
  • der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder
  • der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen andere Punkte der Hausordnung zu verstoßen.

In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

11.9 Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungs- und Sicherheitsdienst durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Kontrolle von Kleindung, Taschen, Behältnissen).
Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist angewiesen, insbesondere beim Betreten des Festivalgeländes eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Der Besucher erklärt sich damit einverstanden.

11.10. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 7, ein offensichtlicher, stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Zutritt ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

12. Verhaltensregeln
12.1 Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitsdienst ausgeübt.
Auf dem Veranstaltungsgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.

12.2 Besuchern ist es untersagt, auf allen Flächen des Veranstaltungsgeländes:

  • Verbotene Gegenstände (Ziff. 7) einzubringen und mitzuführen,
  • Gewalt und Drohungen gegen Besucher, Personal oder sonstige Dritte auszuüben,
  • Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,
  • außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
  • jegiliche Aufbauten, bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, besprühen, beschmutzen, manipulieren oder zu beschädigen,
  • auf Bühnen, Zelte, Traversen oder andere Aufbauten des Veranstaltungsgeländes zu klettern,
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblichen Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung einer Veranstaltung, eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke,
    das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Banner, Schildern, elektronisch, etc.)
  • Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind,

12.3 Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und ein zeitlich begrenztes oder dauerhaftes Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher eine Straftat (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Nötigung, o.Ä.) wird der Besucher unverzüglich der Veranstaltung verwiesen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Anzeige zu erstatten.

12.4. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsgelände, verlieren die Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen die AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

12.5 Vor der Hauptbühne des Festivalgeländes ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Ein Sperren bestimmer Bereichte bei Überschreiten der Kapazität bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Den Weisungen des Personals ist hierbei Folge zu leisten.

13. Programm, Programmänderung / Abbruch der Veranstaltung

13.1. Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl der Künstler Einfluss auf das Programm.

13.2 Wird die Veranstaltung abgesagt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

13.3 Die Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Besucher, Künstler oder Personals befürchten lassen, wird die Veranstaltung unverzüglich unterbrochen oder abgesagt.
In diesem Fall, sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

13.4 Ein Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter, solange Änderungen in einem zumutbaren Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich nach Bekanntgabe auf www.riedleropenair.de und den angeschlossenen Facebook-Auftritten bekanntgeben.

14. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass bei Konzertveranstaltungen, insbesondere vor den Bühnen eine hohe Lautstärke herrscht und die Gefahr von Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl des Veranstaltungsorts dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Konzerte keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon empfohlen, einen Ohrstöpsel als Gehörschutz zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecheranlagen sowie einen Platz vor der Bühne zu wählen, der dem individuellem Lautstärkempfinden des Besuchers zuträglich ist.

15. Datenschutz
Für die Angaben von persönlichen Daten im Webformular, Onlineshop, Email gelten unsere Datenschutzhinweise (https://riedleropenair.de/datenschutz).

16. Anwendbares Recht; Sonstiges

16.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

16.2. Der Veranstalter behält sich vor, einzelne Punkte oder große Teile der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ jederzeit zu ändern.